Leitbild

Beispiel: Leitbild einer öffentlichen Schule

Jede öffentliche Schule ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Gesetzen im Rahmen des Landesrechts gegründet worden, um im Rahmen unserer Möglichkeiten Menschen während der Zeit ihrer Schulpflicht ausreichend pädagogisch und lehrstoffmäßig zu versorgen. Die Klassen, die außerhalb der Schulpflicht besucht werden, sollen nach dem gleichen allgemeinen Leitbild versorgt werden.

Zur ausreichenden Versorgung zählen wir auch die folgenden Grundsätze:

Der entscheidende Ansatz in unserer Arbeit ist die Sicht auf den Menschen als ein sich selbst entscheidendes Wesen, das in Freiheit eigenständig handeln kann und innerhalb der geltenden Gesetze auch darf (Gleichwertigkeit).

Zum Thema der Gleichwertigkeit gehört die Achtung und die Toleranz gegenüber jedem anderen Menschen. Das beginnt bekanntermaßen beim Individuum selbst (Selbstumgang).

Diese Sicht auf den Menschen verlangt Respekt vor der Andersartigkeit anderer, die nicht als Abartigkeit verstanden werden muss, nur weil wir sie nicht ausreichend verstehen. Der Umgang mit Fremdem z.B. kann durch Gewinnung von Erkenntnissen zu einem freundlichen Umgang werden.

Unser Hauptinstrumentarium ist die menschliche Logik, die Überprüfbarkeit ermöglicht.

Zur Vorbereitung konkreter Handlungen benötigen wir Kenntnisse möglicher Verhaltens- und Handlungsweisen, die zum Arbeitsthema (zum zu bearbeitenden Sachverhalt) gehören.

Um dies exakt bestimmen zu können, brauchen wir auch Kenntnisse über mögliche Grenzen menschlicher Möglichkeiten oder Fähigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsthema.

Um in der Schule angemessen handeln zu können, bedarf es der Fähigkeit zur Einsicht und des Mutes, erarbeitetes Wissen nach einer Realitätskontrolle in die Arbeit einzubringen.

Dabei gilt nicht der Ruf eines Menschen als Autoritätsgrundlage, sondern das zu einem Sachverhalt gehörende Wissen. Dieses Wissen muss logische Bezüge zum Arbeitsablauf aufweisen.

Es kann die Situation auftreten, dass nur wenig Wissen vorhanden ist. Dann muss (müssen als logische Folge) weiteres Wissen aus überprüfbaren Quellen erarbeitet werden.

Durch Klärung von Eigenbeteiligungen und der Beschreibung individueller Fähigkeiten können Arbeitsaufgaben und deren Verantwortung beschrieben werden.

Alles Personal und auch alle Schülerinnen und Schüler haben ein uneingeschränktes Informationsrecht, es sei denn Gesetze schreiben “Verschlusssachen” vor.

Das gesamte Personal unterliegt nach außen der pädagogischen Schweigepflicht, der Datenschutz wird berücksichtigt.

Da Unterbewusstes eben unbewusst ist, fehlen in Konflikten häufig die vollen Informationen über die Eigenbeteiligung an den Konflikten. Sobald diese jedoch erkannt ist, können Lösungen für die Konflikte sogar eigenständig gesucht werden. Insofern möchten wir auch die Forderung nach „Hilfe zur Selbsthilfe“ erfüllen.